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BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

[ Auszug: (1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlich ... ]